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Präventionskonzept

Die Präventionsrichtlinien des Turnvereins 1863 St.Georgen e.V. gelten für alle Vereinsverantwortliche, insbesonders für Übungsleiter, Trainer, Begleitpersonen, denen Kinder und Jugendliche im Auftrag des Vereins anvertraut sind.

Präventionskonzept

Jugendausschuss

Anfang des Jahres 2013 fand eine neue Jugendvollversammlung im Jahnstüble der TV-Halle statt, in welcher der neue Jugendvorstand und ein neuer Jugendausschuss gewählt wurden. An dieser Jugendvollversammlung nahmen 28 Kinder und Jugendliche aus den unterschiedlichsten Abteilungen des TV St. Georgen teil. Christin Riehle ( Abeteilung Turnen/Tanz) wurde zum 1. Jugendwart gewählt. Als Stellvertreter werden Myriel Kockerols (Abteilung Turnen/Tanz) und Jonas Herrmann (Abteilung Handball) in Zukunft tätig sein. In den Jugendausschuss wurden sieben Jugendliche aus den Abteilungen Tischtennis, Turnen/Tanz und Handball gewählt (siehe Foto), die sich mehrmals im Jahr mit dem Jugendvorstand treffen, um sich gemeinsame Aktivitäten für die Kinder und Jugendlichen des TV St. Georgens zu überlegen und umzusetzen.
 

Satzung

Satzung

des

Turnvereins 1863 St. Georgen (Schwarzwald) e.V.

 

  • 1

Name. Sitz. Rechtsform. Zugehörigkeit. Geschäftsjahr

 

  1.  Der Verein führt den Namen „Turnverein 1863 St. Georgen (Schwarzwald) e.V.“.
  2.  Er hat seinen Sitz in 78112 St. Georgen
  3.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4.  Der Verein ist Mitglied des Badischen Schwarzwald Turngaus sowie des Badischen Turner-Bundes und damit des Deutschen Turner-Bundes. Der Verein kann Mitglied in weiteren Sportfachverbänden sein.
  5.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2

Vereinszweck

 

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Deutschen und des Badischen Turner-Bundes.
  2.  Zweck des Vereins ist die Förderung von Leistungs-, Freizeit- und Gesundheitssport. Dies erfolgt insbesondere durch Turnen, Gymnastik und Spiel.
  3.  Jugendarbeit ist ein Schwerpunkt der Vereinstätigkeit. Deshalb verfolgt der Verein die Ziele der Jugendhilfe und Jugendpflege im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
  4.  Der Verein betreibt alle sportliche Betätigung auf der Grundlage des Amateurgedankens.
  5.  Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Konfession, der Nationalität und der Rassen neutral.

 

  • 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen aufgrund von Verträgen bzw. aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes.
  4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4

Rechtsgrundlage

 

  1. Satzung, Ordnungen sowie Entscheidungen, die der Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Mitglieder bindend.

 

  • 5

Mitglieder

 

  1. Dem Verein gehören an:
    • Kinder (unter 14 Jahre)
    • Jugendliche (ab 14 Jahre)
    • Erwachsene (ab 18 Jahre)
  2.  Es wird zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (passiven Mitgliedern) unterschieden.

 

  • 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht. Die Aufnahme juristischer Personen ist zulässig, soweit sie dem Zweck und den Interessen des Vereins nicht entgegensteht.
  2.  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung verbindlich an.
  3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
  4.  Mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft beginnt die Mitgliedschaft.
  5.    Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  

  • 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benützen und an Veranstaltungen des Vereins    teilzunehmen. 
  2.  Mitglieder ab 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
  3.  Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  4.  Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebene Pflichten zu erfüllen.
  5.  Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  6.  Es wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  7.  Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
  8.  Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich, jeweils am 3. Tage der Monate April und Oktober eingezogen.
  9.  Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
  10.  Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

 

  • 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt
    • der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden.
    • Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer zweiwöchigen  Kündigungsfrist zulässig.
  3. durch Ausschluss
    • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Turnrat beschlossen werden:
      • wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung innerhalb von drei Wochen nicht entrichtet hat,
      • oder bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins
      • oder wegen unehrenhaften Verhaltens,
      • bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    •  Für den Ausschluss müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereinsrates stimmen.
    •  Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
    • Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand eingereicht werden.
    • Er hat keine aufschiebende Wirkung.
    • Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

  • 9

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Abteilungsbeitrag zusammen. Im Kurssystem werden zusätzliche Beiträge oder Gebühren erhoben. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

  • 10

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsrat
  3. der Vorstand
  4. die Organe der Vereinsjugendordnung

 

  • 11

Mitgliederversammlung

 

  1. Zuständigkeit. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
    2. Entlastung des Vereinsrates und des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes, der Vereinsratsmitglieder gemäß §11 Ziff.1 b), e), und f) sowie der beiden Kassenprüfer.
    4. Bestätigung der Abteilungsleiter und der Jugendleitung
    5. Beschlussfassung über Satzungs- und Vermögensangelegenheiten
    6. Bestätigung der Jugendordnung
    7. Festsetzung des Grundbeitrages
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes
    9. Entscheidung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vereinsrates
    10. Auflösung des Vereins

 

  1. Wahlrhythmus.

Die Wahlämter sind in folgendem Rhythmus zu wählen:

 

In Jahren mit gerader Endziffer:

Vorsitzender, stellv. Vorsitzender Finanzen, Schriftführer, Bauausschuss,

 

In Jahren mit ungerader Endziffer:

Stellv. Vorsitzender Veranstaltungen, stellv. Vorsitzender Kommunikation, 2.Kassier, 2.Schriftführer, Vereinswirt,

 

Jährlich erfolgt:

      Die Wahl eines Kassenprüfers

       Die Bestätigung der Abteilungsleitungen

Die Bestätigung der Jugendleitung

 

  1. Zeitpunkt. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreffen.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom ersten Vorsitzenden einberufen oder,  wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder (§7) oder mindestens fünf Mitglieder des Vereinsrates, unter Angabe der Gründe, dies schriftlich beantragen.

 

  1. Einberufung. Der erste Vorsitzende gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen, ihre Tagesordnung mindestens 2 Woche vorher durch  Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten bekannt. Darüber hinaus kann in der Tagespresse sowie im Rundschreiben an die stimmberechtigten Mitglieder auf Ort und Zeit der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

 

  1. Anträge. Anträge sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Zu vorliegenden Anträgen können bis zum Ende der Aussprache über den jeweiligen Antrag Verbesserungs-, Abänderungs- und Gegenanträge eingebracht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

  1. Leitung. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

 

  1. Öffentlichkeit. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

 

  1. Beschlussfähigkeit. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

  

  1. Abstimmungen und Wahlen. Abstimmungen sind grundsätzlich öffentlich. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen. Es wird offen gewählt. Wenn ein Stimmberechtigter geheime Wahl beantragt, ist geheim abzustimmen.

 

  1. Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.     Mitglieder der Jugendabteilung vom 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr haben bei Beschluss-Sachen, über die bereits in der Jugendversammlung entschieden wurde, in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

  1. Satzungsänderung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Protokoll. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

  1. Kassenprüfer. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, jeweils einen jährlich im Wechsel.

 

  • 12

Vereinsrat

 

Der Vereinsrat besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. dem 2. Kassier und dem 2. Schriftführer
  3. den Leitern der übrigen Abteilungen oder deren Vertreter
  4. dem stellv. Abteilungsleiter Turnen und dem Oberturnwart
  5. dem Vereinswirt
  6. dem Vertreter des Bauausschuss
  7. dem 2. Jugendleiter
  8. den Ehrenvorsitzenden

Der hauptamtliche Geschäftsführer und der Hallenwart werden als kooptierte Mitglieder hinzugezogen.

  

  1. Zuständigkeit.

Der Vereinsrat ist zuständig für die:

  1. Beratung des Haushaltsplanes
  2. Festlegung des Jahresprogramms
  3. Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten des Vereins insbesondere über Baumaßnahmen an der vereinseigenen Turnhalle
  4. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
  5. Aufnahme von Abteilungen sowie den Entzug der Abteilungseigenschaft
  6. Beratung bei der Organisation von Veranstaltungen
  7. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Finanz- und Beitragsordnung
  8. Erlass und Änderung einer Ehrungsordnung
  9. Kommissarische Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  10. Einrichtung von Projektgruppen und Ausschüssen

 

  1. Einberufung. Der Vereinsrat wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

 

  1. Beschlussfähigkeit. Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  1. Stimmrecht. Abteilungen über 300 Mitglieder erhalten im Vereinsrat ein zusätzliches Stimmrecht.

 

  1. Amtszeit. Die Amtszeit der Vereinsratsmitglieder gemäß § 12 Ziff. 1. b), d) e) und f) beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der anderen Mitglieder wird an anderen Stellen dieser Satzung oder durch andere Gremien (z.B. Abteilungsversammlungen,  Turnwarteversammlung, Jugendversammlung) bestimmt.

 

  1. Protokoll. Die Beschlüsse des Turnrates sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  1. Projektgruppen, Ausschüsse Zur Durchführung von einzelaufgaben kann der Vereinsrat Projektgruppen oder weitere Ausschüsse benennen. Die Zuständigkeit und Zusammensetzung sind im Organigramm des Vereins festzuhalten.

 

  •  13

Der Vorstand

 

  1. Zusammensetzung.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellv. Vorsitzenden Veranstaltungen
  3. dem stellv. Vorsitzenden Kommunikation
  4. dem stellv. Vorsitzenden Finanzen
  5. dem Abteilungsleiter Turnen
  6. dem Schriftführer
  7. dem Jugendleiter

Der gemäß §17, Ziff.3 hauptamtlich beschäftigte Geschäftsführer, ist kooptiertes Mitglied im Vorstand und im Vereinsrat. Es können weitere Mitglieder des Vereinsrates zur Beratung hinzugezogen werden.

 

  1. Vertretungsberechtigung. Der Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende alleine oder zwei der stellv. Vorsitzenden.

 

  1. Amtszeit. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Zuständigkeit. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Vereinsrat oder die Mitgliederversammlung zuständig sind. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

 

5. Beschlussfähigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der erste oder ein stellv. Vorsitzender, anwesend sind.

 

  1. Beschlussfassung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

  1. Einberufung. Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein.

 

  1. Protokoll. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

  • 14

Abteilungen

 

  1. Den Abteilungen wird eine autonome Verwaltungs- und Organisationsform gewährleistet. Insbesondere wählen sie ihre eigenen Abteilungsleiter bzw. die aus ihren Reihen zu entsendenden Vertreter gemäß § 11.1c).

 

  1. Die Abteilungen können eigene Ordnungen erlassen, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen müssen.

 

  1. Abteilungen können einen eigenen Haushalt aufstellen. Das Vermögen der Abteilungen ist Teil des Vereinsvermögens.

Übergangslösung:

Die Mitgliederversammlung beschließt 2017 erst-  und einmalig einheitliche Abteilungsbeiträge für 2018, die anschließend von den Abteilungen selbst neu festgelegt werden können.

 

  1. Die Abteilungen haben das Recht eigene Beiträge zu erheben. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung

 

  • 15

Vereinsjugend

 

  1. Die Jugend des Vereins gibt sich eine eigene Jugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

 

  1. Die Vereinsjugend erhält im Haushaltsplan des Vereins einen gesondert ausgewiesenen Finanzbetrag zur Verfügung. Er wird vom Vereinskassenwart verwaltet.

 

  • 16

Ehrenamtliche Funktionen im Verein

 

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.
  2.  Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.
  3. Die Amtsinhaber müssen nicht Vereinsmitglied sein.
  4. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden folgende Vereinsämter bestellt:
    1. die Mitglieder des Vereinsrates
    2. die Mitglieder des Jugendausschusses
    3. die Abteilungsämter
  5. Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt bei
    1. wie in der Satzung geregelt
    2. wie in der Jugendordnung geregelt
    3. durch Wahl in der Abteilungsversammlung
  6. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins.

 

  • 17

Vergütungen der Vereinstätigkeit

 

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  2. Die Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gemäß Festlegung in der Finanzordnung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vereinsrat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  4. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Vorstand kann per Beschluss Pauschalen für den Aufwandsersatz nach § 670 BGB festsetzen.
  6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

  • 18

Haftung

 

  1. Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
  2. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden seiner Mitglieder im Rahmen der für ihn vom Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

  • 19

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigenZwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt St. Georgen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte innerhalb von 5 Jahren ein neuer Turnverein entstehen, der dieselben gemeinnützigen   Zwecke erfüllt, dann ist das Vermögen auf diesen Verein zu übertragen.

 

  • 20

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 St.Georgen, 1. April 2017

 

Gerhard Mengesdorf

Vorsitzender

 

 

  

Nachtrag.

Die in dieser Satzung verwendeten männlichen Funktionsbezeichnungen sagen nichts aus über das Geschlecht des jeweiligen Funktionsinhabers bzw. der jeweiligen Funktionsinhaberin.

 

Satzungsänderung vom  6. März 1982

Satzungsänderung vom 26. Februar 1993

Satzungsänderung vom 25. Februar 1994

Satzungsänderung vom  7. März 1997

Satzungsänderung vom  5. März 1999

Satzungsänderung vom 11. März 2005

Satzungsänderung vom 29. Februar 2008

Satzungsänderung vom 13. März 2009

Satzungsänderung vom 15. April 2016

Satzungsänderung vom 31. März 2017

 

 

 

Ehrenmitglieder

Heinz Biller 78112 St. Georgen
Lothar Christen 78117 Freiburg
Inge Goldmann-Eigel 17255 Wesenberg
Gabi Grießhaber 78112 St. Georgen
Herbert Grießhaber 78112 St. Georgen
Herbert Heinzmann 78112 St. Georgen
Karl Theo Hess 78112 St. Georgen
Hubert Hildebrand 78112 St. Georgen
Robert Hildebrand 97877 Wertheim
Ingrid Hoffmann 78126 Königsfeld
Angelika Joachim 78112 St.Georgen
Wilfried Kitiratschky 78112 St. Georgen
Horst Rettich 78112 St. Georgen
Werner Simon 78112 St. Georgen
Hans Vogel 78112 St. Georgen

 

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